Die Kommission für die Erstellung der Laienrichterverzeichnisse ist vom Gesetz 10.04.1951, Nr. 287 vorgesehen und geregelt.
Die Kommission setzt sich aus dem/der Bürgermeister/in, oder einem von diesem/dieser bevollmächtigten Referenten/in, der/die den Vorsitz führt, und aus zwei Gemeinderäten zusammen.
Der Kommission obliegt die Aufgabe, die Verzeichnisse der in der Gemeinde ansässigen Staatsbürger aufzustellen, die die Voraussetzungen besitzen, um die Befugnisse von Laienrichtern an Geschworenengerichten und an Geschworenen-Oberlandesgerichten auszuüben, und zwar gemäß Art. 13, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1951, Nr. 287.