Die Gemeindewahlkommission ist im Dekret des Präsidenten der Republik 20. März 1967, Nr. 223 vorgesehen und geregelt.
Die Gemeindewahlkommission wird vom Gemeinderat in der ersten Sitzung nach der Wahl des/der Bürgermeisters/in und des Gemeindeausschusses, aus seiner Mitte, gewählt. Die Gemeindewahlkommission bleibt bis zur Wahl einer neuen Gemeindewahlkommission im Amt. Sie besteht aus dem/der Bürgermeister/in als Vorsitzende/m und 3 effektiven Mitgliedern, sowie aus 3 Ersatzmitgliedern.