Voraussetzung für die Abgabe
Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in Gemeinden der Region, die nicht den Ansässigkeitsgemeinden entsprechen. Als touristische Zwecke gelten die Aufenthalte, die sich vom Aufenthalt für Arbeitszwecke unterscheiden.
Wer muss die Zweitwohnungssteuer entrichten?
Schuldner sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden. Nicht abgabenpflichtig sind ausgewanderte Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener (A.I.R.E.) eingetragen sind.
Ausmaß der Abgaben
Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen. Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten.
Meldung der Wohneinheit
- Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist.
- Die Meldungen müssen auf eigens dafür vorgesehenen Formblätter abgefasst und innerhalb 31.12. des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden.
- Dies gilt bis zur Vorlage einer neuen Meldung auch für die nachfolgenden Jahre. Auf jeden Fall sind Verbesserungen immer zu melden, die zu einer anderen Einstufung der Liegenschaften führen können.
Diese Abgaben beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und werden unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.